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§ 4 SportFGBbg (Brandenburg) — Begriffsbestimmung

Sportförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind

Sporthallen,

Sportplätze und andere Sportflächen im Freien,

Hallenbäder,

Freibäder,

spezielle Anlagen für einzelne Sportarten,

Räumlichkeiten für soziale, gesundheitliche und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportbezogenen Maßnahmen und Sportstätten stehen.