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§ 2 SportFGBbg (Brandenburg) — Ziele der Sportförderung

Sportförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Sportförderung sollen die Möglichkeiten und Angebote zur Sportausübung gesichert, verbessert und erweitert, die Sportentwicklung unterstützt und das Ehrenamt im Sport sowie die gesellschaftliche Integrationskraft gestärkt werden.

(2) Die Sportförderung soll so gestaltet werden, dass eine freie und eigenverantwortliche Sportausübung gewährleistet wird. Dabei sind die breiten- und spitzensportorientierten sowie schul- und hochschulsportorientierten Anforderungen ausgewogen und bedarfsgerecht zu berücksichtigen. Insbesondere soll die Sportförderung auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie mit Migrationshintergrund abgestimmt sein.