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# § 10 SportFGBbg (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter für den Sport

Sportförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im für Sport zuständigen Ministerium kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Sport bestellt werden.

(2) Die oder der Beauftragte berät die Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die Sportvereine und Sportverbände in Sportangelegenheiten von überregionaler Bedeutung. Die oder der Beauftragte soll das für Sport zuständige Ministerium in sportfachlichen Angelegenheiten gegenüber dem Bund, den anderen Ländern und innerhalb der Landesverwaltung vertreten. Die Zusammenarbeit von Brandenburger Sportvereinen und Sportverbänden mit anderen Staaten, insbesondere der Republik Polen, soll befördert werden.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

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Zitiervorschlag: § 10 SportFGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SportFGBbg/10?asof=2026-07-30

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