(1) Das Wahlrecht wird durch persönliche Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag oder durch Briefwahl ausgeübt.
(2) Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Er kann auf einem Stimmzettel Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen ergänzen (panaschieren) und innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren).
(3) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln
Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz beim Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder
Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Zahlen „2“ oder „3“ beim Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.
Der Wähler kann seine Stimme auch in der Weise abgeben, dass er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz über die Ausübung des Wahlrechts, die Wahlhandlung, die schriftliche Stimmabgabe und die Feststellung des Wahlergebnisses entsprechend.