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§ 4 SpkWBV (Brandenburg) — Wählerverzeichnis

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluss der Wahlhandlung auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis ist mindestens vom zwölften Arbeitstag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag während der Dienststunden durch Aushang, Auslegung, Übersendung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Bekanntmachungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich oder elektronisch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.