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# § 3 SpkWBV (Brandenburg) — Wahlvorstand

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je einen von ihnen als Vorsitzenden und als dessen Stellvertreter.

(2) Besteht bei der Sparkasse kein Personalrat oder bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht, so bestellt der Vorstand der Sparkasse den Wahlvorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Wahlhandlung bekannt.

(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch; er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bestellen.

(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 3 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/3

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