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# § 16 SpkWBV (Brandenburg) — Aufnahme

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Falle der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme führen die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse ihre Tätigkeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode fort.

(2) Für den Fall, dass für die noch laufende Wahlperiode zusätzliche Mandate im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse mit Vertretern der Beschäftigten der aufgenommenen Sparkasse zu besetzen sind, bestellt der Personalrat der aufnehmenden Sparkasse nach Vorliegen der Genehmigung der Vereinigung und der satzungsmäßigen Voraussetzungen unverzüglich mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte der aufnehmenden Sparkasse als Wahlvorstand; davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Wahlberechtigt sind Beschäftigte der aufgenommenen Sparkasse, die am Wahltag das Wahlrecht zum Personalrat der aufgenommenen Sparkasse besessen hätten. Fällt die Aufnahme mit der turnusgemäßen Wahl der Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat der aufnehmenden Sparkasse zeitlich zusammen, erfolgt eine gemeinsame Wahl der Beschäftigtenvertreter durch die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen.

(3) Die Wahlhandlung findet nach der Vereinigung der Sparkassen statt.

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Zitiervorschlag: § 16 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/16

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