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# § 10 SpkWBV (Brandenburg) — Verteilung der Sitze

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier und so weiter geteilt und von den so errechneten, der Höhe nach zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Bewerber zu wählen sind (d`Hondt`sches System). Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. Wurde nur ein Wahlvorschlag zugelassen, erhält dieser

alle Sitze. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag nach § 7 Abs. 1 Nr. 3. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzmitglieder ihres Wahlvorschlags festzustellen; Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Als Stellvertreter sind die in den erfolgreichen Wahlvorschlägen genannten Ersatzmitglieder gewählt, auf die nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so rückt ein stellvertretendes Mitglied oder Ersatzmitglied in der nach Absatz 1 festgestellten Reihenfolge nach. Scheidet ein Stellvertreter aus, so rückt das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.

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Zitiervorschlag: § 10 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkWBV/10

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