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# § 1 SpkWBV (Brandenburg) — Wahlberechtigung

Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte der Sparkasse, die am Wahltag die Wahlberechtigung zum Personalrat der Sparkasse nach dem brandenburgischen Landespersonalvertretungsgesetz besitzen. Hiervon mitumfasst sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit oder ähnlichen Gründen vorübergehend ruht.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befinden sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 SpkWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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