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§ 7 SpkV (Brandenburg) — Beteiligungen

Sparkassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Beteiligungen an

inländischen Einrichtungen der Sparkassenorganisation,

Wohnungsbauunternehmen im Geschäftsgebiet, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind,

Unternehmen, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienen,

anlegen.

Einzelnorm