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§ 6 SpkV (Brandenburg) — Kreditsicherheiten

Sparkassenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten europarechtliche oder nationale Regelungen oder Standards nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen.

Einzelnorm