(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.
Einzelnorm
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(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.
Einzelnorm