(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.
Einzelnorm
(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.
Einzelnorm