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# § 10 SpkV (Brandenburg) — Entscheidungsbefugnis des Vorstandes im Kreditgeschäft

Sparkassenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 11 bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 11 nicht erforderlich ist,

bis zum Höchstbetrag von 75 Prozent auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,

bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent auf ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied übertragen; der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen.

(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 11 hinaus im Einzelfall bis zu 3 Prozent der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 SpkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkV/10

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