Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Brandenburgische Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen.
Einzelnorm
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Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Brandenburgische Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen.
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