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# § 6 SpkO (Bayern) — Genussrechte, stille Vermögenseinlagen

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkasse darf nach Maßgabe der Satzung Genussrechte ausgeben und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter entgegennehmen. Die Genussrechte und die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse der Genussrechte und die Vermögenseinlagen dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zuzurechnen sind.

(2) Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. Der Börsenhandel von Wertpapieren über Genussrechte im Freiverkehr ist nicht zulässig.

(3) Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der stillen Einlagen darf 49 v.H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; die Satzung kann bestimmen, dass Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern im Sinn von Satz 2 außer Ansatz bleiben.

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Zitiervorschlag: § 6 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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