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# § 15 SpkO (Bayern) — Ausschüsse des Verwaltungsrats

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Ausschüssen des Verwaltungsrats gehört der Vorsitzende des Verwaltungsrats an. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann an dessen Stelle auch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats dem Ausschuss angehören. Ist einem Ausschuss die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems, des Risikomanagementsystems, der Abschlussprüfung sowie die Überprüfung und Überwachung des Abschlussprüfers übertragen (Prüfungsausschuss) und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG, so hat das Mitglied nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG auch diesem Ausschuss anzugehören.

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Zitiervorschlag: § 15 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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