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# Art 18 SpkG (Bayern) — Vermögensübergang bei der Auflösung, Vereinigung und beim Zusammenschluß von Sparkassen

Sparkassengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Vermögen einer aufgelösten Sparkasse geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Träger über. Der Träger hat das Vermögen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der aufgelösten Sparkasse zu verwenden.

(2) Bei Auflösung einer Zweckverbandssparkasse geht das Vermögen nach Maßgabe der Vermögensauseinandersetzung unter den am Zweckverband beteiligten Körperschaften unmittelbar auf diese Körperschaften über.

(3) Das Vermögen einer Sparkasse, die mit einer anderen vereinigt wird, geht auf die letztere Sparkasse im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 16 Abs. 3 auf dritte Personen zu übertragen sind.

(4) Das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 auf dritte Personen zu übertragen sind.

(5) Soweit Vermögen von Sparkassen ohne besondere Verpflichtungen hinsichtlich seiner Verwendung auf den Träger oder auf eine an einem Zweckverband beteiligte Körperschaft übergeht, darf es nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 18 SpkG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/18

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