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# Art 1 SpkG (Bayern) — Errichtung von Sparkassen

Sparkassengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Unternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten.

(2) Die Errichtung und der Betrieb anderer Unternehmungen zur Annahme von Spareinlagen und Depositen oder zur Ausübung des Darlehensgeschäfts sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen ist für Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände nach Absatz 1 über den Rahmen dieses Gesetzes hinaus nicht zulässig; für Unternehmungen, die hiermit nicht in Einklang stehen, sowie für Beteiligung an solchen Unternehmungen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) eine Übergangsregelung treffen. Der Betrieb öffentlicher Pfandleihanstalten durch Gemeinden bleibt hiervon unberührt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-6-1-I

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Zitiervorschlag: Art 1 SpkG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/1

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