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# § 5 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen) — Organe

Sparkassenakademiegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen sind

1. die Trägerversammlung,

2. der Verwaltungsrat und

3. der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Zusammensetzung der Organe sowie das Abstimmungsverfahren in der Trägerversammlung und dem Verwaltungsrat werden durch die Satzung geregelt.

(4) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen sich zwei Dienstkräfte befinden. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 5 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/5

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