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# § 11 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse

Sparkassenakademiegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dem Aufgabenbereich der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes gehen mit der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Wirtschaftsbereiche der Sparkassenakademien einschließlich des Hotelbetriebs und diesen zugeordneten Bereiche der Sparkassenakademien.

(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie tätigen Beschäftigten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes ein. Ausgenommen sind die Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen der Sparkassenakademien einschließlich Hotelbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Beschäftigten bezüglich der Zusatzversorgung den Beschäftigten bei den Sparkassen- und Giroverbänden gleichzustellen.

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Zitiervorschlag: § 11 SpkAkadG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/11

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