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# § 5 SpkAV (Brandenburg) — Personalrechtliche Übergangsvorschriften

Sparkassenanpassungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen der Anpassung der Sparkassenstruktur an die

neue Gewährträgerstruktur notwendigen personalrechtlichen

Maßnahmen sind von den beteiligten Sparkassen unter Berücksichtigung

der sozialen Belange der Dienstkräfte zu vereinbaren.

(2) Die Dienstverträge für die Vorstandsmitglieder

und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder der vereinigten Sparkasse sind

durch den Verwaltungsrat entsprechend den hierzu mit Zustimmung der

Sparkassenaufsichtsbehörde ergangenen Empfehlungen des zuständigen

Sparkassen- und Giroverbandes an die Gegebenheiten der vereinigten Sparkasse

anzupassen.

(3) Können bei der Vereinigung von Sparkassen

Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder nicht als

Vorstandsmitglied oder als stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet

werden, ist eine die Interessen beider Vertragsparteien wahrende Vereinbarung

zu treffen. Vor Kündigung oder Auflösung des Dienstverhältnisses

ist insbesondere zu prüfen, ob dem Vorstandsmitglied oder dem

stellvertretenden Vorstandsmitglied eine anderweitige leitende Tätigkeit

in der vereinigten Sparkasse übertragen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 5 SpkAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAV/5

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