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§ 9 Spk-WO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Wahlergebnis

Wahlordnung für Sparkassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gewählt sind nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes entsprechend den höchsten Stimmzahlen im Falle des § 10 Absatz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten acht, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Sparkassengesetzes die ersten 20 und im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes die ersten 24 sich bewerbenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gilt sinngemäß.