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§ 3 SpitzSignalV

Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2)