Zuständige Behörden im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Einzelnorm
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Zuständige Behörden im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
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