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# § 3 SpielhSozV (Brandenburg) — Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote

Spielhallensozialkonzeptverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulungsangebote zur Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens sind im Verfahren nach § 4 anzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen zu Inhalt und Umfang gemäß § 2 vorliegen und

die Schulungsanbieterin oder der Schulungsanbieter auf Grund entsprechender Erklärungen und Nachweise die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er

Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen besitzt,

die Schulung durch fachlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten durchgeführt wird, welche auf Grund mindestens zweijähriger praktischer Erfahrungen und Aktivitäten in der Suchtprävention oder Suchtberatung in der Lage sind, die nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln,

keine wirtschaftliche Unterstützung durch Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen, Automatenaufstellerinnen und -aufsteller oder andere Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen erhält und nicht in finanzieller Abhängigkeit zu ihnen steht.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 SpielhSozV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielhSozV/3

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