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§ 9 SpielbO (Bayern) — Verbot technischer Hilfsmittel

Spielbankordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Spielbank kann den Besuchenden die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art untersagen.