(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),
2. Automatenspiele (Kleines Spiel).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.
(3) Die Spielbankleitung setzt die Spielregeln nach den internationalen Gepflogenheiten fest. Die Spielregeln für alle veranstalteten Spiele sind in den Spielsälen auszuhängen. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich.