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# § 6 SpielbG (Brandenburg) — Spielerschutz

Spielbankgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei jedem Betreten der Spielbank sowie vor jedem Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet hat ein Abgleich mit der Sperrdatei nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu erfolgen. Nur zuvor erfolgreich registrierte Spielerinnen und Spieler dürfen Zugang zum Online-Casino-Angebot erhalten. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen die Spielbank nicht betreten; der Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet ist abzubrechen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler sind jeweils in geeigneter Form auf die bestehende Sperre hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 6 SpielbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/6

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