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§ 6 SpielbG (Brandenburg) — Spielerschutz

Spielbankgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei jedem Betreten der Spielbank sowie vor jedem Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet hat ein Abgleich mit der Sperrdatei nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu erfolgen. Nur zuvor erfolgreich registrierte Spielerinnen und Spieler dürfen Zugang zum Online-Casino-Angebot erhalten. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen die Spielbank nicht betreten; der Zugangsversuch zum Online-Casino-Angebot im Internet ist abzubrechen. Gesperrte Spielerinnen und Spieler sind jeweils in geeigneter Form auf die bestehende Sperre hinzuweisen.