# § 2 SpielbG (Brandenburg) — Zulassung von Spielbankstandorten

Spielbankgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Standort einer Spielbank können durch Erlaubnis des für Inneres zuständigen Ministeriums die Städte Landeshauptstadt Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde bestimmt werden, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört. Der Betrieb von Zweigstellen kann erlaubt werden. In Ausnahmefällen kann der temporäre Betrieb in Einrichtungen erlaubt werden. Näheres regelt eine Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, die im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen wird.

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Zitiervorschlag: § 2 SpielbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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