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# § 13 SpielbG (Brandenburg) — Verwaltung der Abgaben des Spielbankunternehmers

Spielbankgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Spielbankabgabe, die Ausgleichsabgabe und die Tronc-Abgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Spielbankunternehmens befindet.

(2) Auf die Spielbankabgabe, die Ausgleichsabgabe und die Tronc-Abgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronc-Einnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung vor Ort und durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Automatenkontrollsystem (AKS) am Spielort überwacht.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die Steueraufsicht aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 13 SpielbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/13

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