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# § 10 SpielbG (Brandenburg) — Spielordnung

Spielbankgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist zu bestimmen,

welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

welche Spiele gespielt werden dürfen,

wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

wie Spielmarken kontrolliert werden,

wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Online-Casino-Angebot.

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Zitiervorschlag: § 10 SpielbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/10

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