# § 1 SpielbG (Brandenburg) — Ziele des Gesetzes, Glücksspiel in Spielbanken als öffentliche Aufgabe

Spielbankgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Brandenburg die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes in Spielbanken und die Sicherstellung der Suchtprävention sowie der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele in Spielbanken als öffentliche Aufgaben wahr. Satz 1 gilt entsprechend für Online-Casinospiele im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

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Zitiervorschlag: § 1 SpielbG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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