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§ 32 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsvorstand

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.