(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.