(1) Die mit dem Spielbankgesetz NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.