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§ 27 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die in Teil 4 genannte Stiftung abzuführen.

Teil 4

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW