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§ 25 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Steuerbefreiung

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.