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§ 20 SpielbG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zusätzliche Leistungen

Spielbankgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben der Spielbankabgabe gemäß § 19 sind von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land durch die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer zu entrichten.