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# § 2 SpielUBeschV

Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antragsteller hat dem Antrag eine Spielbeschreibung, die Spielregeln und, soweit nach Art des Spieles erforderlich, eine Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung beizufügen. Auf Verlangen des Bundeskriminalamtes hat er weitere Unterlagen und, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, eine betriebsfertige Einrichtung einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auf Verlangen ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile zu überlassen.

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Zitiervorschlag: § 2 SpielUBeschV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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