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§ 4 SpielOV (Brandenburg) — Spieleinsätze

Spielordnungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Spieleinsätze

sind in der in den Spielregeln und Beschreibungen nach § 3 Absatz 4 und 5

festgelegten Weise und in der dort bestimmten Höhe (Mindest- und Höchstbeträge)

zu erbringen. Zu Festlegungen und Bestimmungen nach Satz 1 hat der

Spielbankunternehmer die für Suchtprävention zuständige oberste Landesbehörde

vorher zu hören.