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# § 1 SpielOV (Brandenburg) — Teilnahme am Glücksspiel

Spielordnungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der

Spielbankunternehmer darf am Glücksspiel in den Spielbanken nicht teilnehmen

lassen:

Personen unter

18 Jahren,

Personen, die

nach Maßgabe der Sperrdatei (§ 9 des Lotterie- und Sportwettengesetzes) gesperrt

sind,

Personen, die

beim Spielbankunternehmer eine Selbstsperre beantragt haben oder die vom

Spielbankunternehmer gesperrt sind, auch dann, wenn die Sperre nicht in der

Sperrdatei eingetragen ist,

Personen, bei

denen Anlass besteht zu prüfen, ob sie zu sperren sind, und die dem

Spielbankunternehmer dazu erforderliche Angaben über ihre persönlichen oder

sachlichen Verhältnisse verweigern,

Personen, die

Mitglied eines Organs oder Arbeitnehmer des Spielbankunternehmens oder eines das

Spielbankunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden privatrechtlichen

Unternehmens sind oder innerhalb der zurückliegenden sechs Monate waren.

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Zitiervorschlag: § 1 SpielOV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielOV/1

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