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§ 7 SpiVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Konzepte der Beauftragten

Spielbankverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision müssen ihre jeweiligen Konzepte aufeinander abstimmen.