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§ 12 SpiVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereichder Spielbanken

Spielbankverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 05.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.