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# § 7 SparSichSaarG — Amtsverfahren

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den Bund obliegt dem Institut. Institut ist

- 1. bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das am Ende der Übergangszeit das Sparkonto geführt hat,

- 2. bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter und bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,

- 3. bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit dem der Berechtigte wegen der Sparanlage in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.

(2) Hält das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch fest.

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Zitiervorschlag: § 7 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SparSichSaarG/7

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