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# § 3 SparSichSaarG — Rechtsnachfolge

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der Übergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem Gesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht auf Erwerb

- 1. von Todes wegen,

- 2. durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

- 3. durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

- 4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,

- 5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,

- 6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

- 7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

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Zitiervorschlag: § 3 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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