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§ 21 SparSichSaarG — Gebühren und Auslagen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.