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# § 2 SparSichSaarG — Berechtigter

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am 19. Dezember 1958 für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen oder einen nicht rechtsfähigen Verein geführt oder, soweit es sich um eine Sparanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 handelt, von einem solchen Unternehmen oder einem nicht rechtsfähigen Verein für eigene Rechnung verwahrt worden war.

(2) Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen waren, werden dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.

(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung können natürlichen Personen gleichgestellt werden

- 1. Versorgungseinrichtungen mit Sitz im Saarland, die am 19. Dezember 1958 unter Staatsaufsicht standen und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren,

- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Saarland, die am 19. Dezember 1958 nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten,

soweit zu ihren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist, die am 19. Dezember 1958 für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden war.

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Zitiervorschlag: § 2 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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