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# § 17 SparSichSaarG — Erfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken festgestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechnung des Berechtigten an das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 17 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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