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# § 15 SparSichSaarG — Erfüllung bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes mit Wirkung für das Ende der Übergangszeit zu erfüllen. Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt des Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.

(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 15 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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