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# § 10 SparSichSaarG — Beweis im Antragsverfahren

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu beweisen, daß die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 gegeben sind. In Umwandlungsfällen hat er auch die Voraussetzung des § 4 zu beweisen.

(2) Die Oberfinanzdirektion Saarbrücken kann verlangen, daß Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen, ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden. Soweit sich die Pflicht zur Verschwiegenheit für den Sachverständigen nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, hat die Oberfinanzdirektion den Sachverständigen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 10 SparSichSaarG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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